Berufe A-Z - Keramiker (m/w/d)
Keine Frage, als Keramiker gestaltest du mit Ton, einem formbaren Material aus der Erde. Aus dieser Masse formst du schöne Gegenstände zum Gebrauch oder zur Dekoration: Vasen, Schalen, Tassen, Teller und Krüge, aber auch Ofenkacheln, Gartenkeramik, Reliefs und Wandverkleidungen. Dein Beruf bringt jedoch nicht nur viele verschiedene Produkte hervor, sondern umfasst auch eine große Fülle von weiteren Tätigkeiten.Du entwickelst eigene Ideen oder fertigst kunstvolle Gegenstände, die speziellen Kundenwünschen entsprechen. Vom Einfall bis zum fertigen Produkt kommt dabei alles aus deiner Hand. Viel Kreativität, Formgefühl und ästhetisches Empfinden sind beim Entwurf gefordert, wobei Form und Funktion des Werkstückes eine Einheit bilden müssen. Im nächsten Schritt wählst du die Masse aus und bereitest sie auf. Die Art der Formgebung richtet sich dann nach dem gewünschten Produkt: Freidrehen auf der Töpferscheibe, Modellieren, Überformen, Eindrehen, Überdrehen, Stanzen und Gießen sind die Arbeitstechniken, die du anwendest.
Viel Erfahrung, gestalterische Fähigkeiten und technisches Wissen
Die Dekoration erfordert ein hohes Maß an Vorstellungsvermögen, gestalterische Fähigkeiten, Geschicklichkeit im Umgang mit den Dekorationswerkzeugen, insbesondere den Pinseln sowie gute Kenntnisse der Materialien. Viel Erfahrung und technisches Wissen brauchst du als Keramiker im Hinblick auf die Rohstoffe zur Glasurentwicklung, die Überwachung des Trockenprozesses und des Brennvorgangs und die physikalischen und chemischen Zusammenhänge.
Kunden erwarten handwerkliche Qualität
Du führst mit Kunden Beratungs- und Verkaufsgespräche. Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie Marketing und Fähigkeiten im Umgang mit Menschen sind dazu erforderlich. Du brauchst Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei der Qualitätssicherung.
Alles, was ihr wissen müsst
Ausbildungsdauer
36 Monate
Ausbildungsvergütung
1. Lehrjahr: | 649,00 € |
2. Lehrjahr: | 766,00 € |
3. Lehrjahr: | 876,00 € |
§ 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Ausbildungsvergütungen:
1. Mehrarbeit ist für Jugendliche Lehrlinge außer in Notfällen gemäß § 21 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen.
2. Mehrarbeit von volljährigen Lehrlingen ist die über die wöchentliche Arbeitszeit (maximal 40 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch
Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. nach den gültigen Tarifverträgen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaub jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 15 Jahre alt ist.
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.