Der Einsatz neuer Techniken und die Entwicklung innovativer Dienstleistungen sichern und erschließen gerade kleineren und mittleren Unternehmen zukünftige Märkte.Technologie, Digitalisierung, Innovation
Erfinderberatung im Handwerk
Baden-Württemberg gilt bundesweit als „Tüftlerland“. Bezogen auf die Patentanmeldungen pro Einwohner belegt es seit Jahren einen Spitzenplatz im Vergleich der Bundesländer. Insbesondere Handwerksbetriebe entwickeln oft praxisbezogene Ideen, um beispielsweise Verfahrensabläufe zu optimieren oder mögliche technische Probleme in ihrem Betrieb auszuräumen.
Viele Erfindungen im Handwerk werden jedoch gar nicht erst zum Patent angemeldet, oder scheitern häufig an der bürokratischen Umsetzung, der Vermarktung, oder der notwendigen kommerziellen Nutzung. Die Erfahrung zeigt, ohne professionelle Betreuung und Beratung sind nur wenige Betriebe in der Lage, Erfindungen und Entwicklungen unter Beachtung des gewerblichen Schutzrechtes zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald bietet hier folgende Serviceleistung an:
In Kooperation mit erfahrenen Patentanwälten aus der Region ermöglicht die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald allen Mitgliedsbetrieben, Existenzgründern und freien Erfindern einen kostenfreien Erfindersprechtag zur Erstberatung.
Erfahrene Patentanwälte aus der Region
- sprechen mit Ihnen über Ihre Erfindung bzw. Ihre Innovation
- beraten über Nutzen und Risiken von gewerblichen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Design, Marke)
- informieren über Fördermöglichkeiten (z.B. INSTI-KMU-Patentaktion)
- schätzen die Vermarktungssituation der Innovation ein
Um die notwendige Vertraulichkeit garantieren zu können, ist jedoch vorab eine Anmeldung erforderlich.
Nach dem Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung mit einem verbindlichen Termin. Bitte teilen Sie uns eventuelle Stornierungen möglichst frühzeitig mit, die Vertretung durch eine andere Person ist möglich.
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Digitalisierungsprämie
Digitalisierungsprämie Plus – Anpassung des Förderprogramms zum 15.03.2022
Mit Blick auf die betrieblichen Belange von Klein- und Mittelständischen Betrieben wurden die Voraussetzungen und Konditionen der bisherigen Digitalisierungsprämie Plus angepasst. Die Anpassung berücksichtigt den regelmäßig vorgebrachten Hinweis auf Senkung der Mindestinvestitionssumme.
Die Unternehmen können zwischen zwei Programmvarianten wählen; Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante (direkter Zuschuss), oder Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante (zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss). Das Investitionsvolumen muss zwischen 5.000 Euro und 100.000 Euro liegen, die Höhe der Förderung ist abhängig von der Investitionssumme. Gefördert werden vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen und Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit, künstliche Intelligenz-Anwendungen, sowie die damit verbundenen Mitarbeiterschulungen. Die Anschaffung der IKT-Grundausstattung (z. B. Laptops, Tablets, Smartphones oder Standardbetriebssysteme) ist in der Regel nicht förderfähig.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg setzt die Digitalisierungsprämie Plus gemeinsam mit der L-Bank unter Zuhilfenahme der Hausbank um. Entscheidend ist die rechtzeitige Beantragung vor einer Auftragserteilung.
Nachfolgender Link führt direkt zur Homepage der L-Bank:
Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante
Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante
Bei weiteren Fragen wenden sie sich an Thomas Hollritt, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, unter 0621-18002-146, oder hollritt@hwk-mannheim.de.
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Innovationsförderung
Handwerksunternehmen entwickeln neue Produkte, verbessern Verfahren und bringen neue Dienstleistungen auf den Markt. Mit einem Wort: Handwerksunternehmen sind innovativ. Bund und Land unterstützen Betriebe, die neue Geschäftsfelder entwickeln, mit Know-how und Fördergeldern.
Die Fördermöglichkeiten sind vielfältig und zielen auf ganz unterschiedliche Phasen ab. Die Palette reicht vom Zuschuss zur Beratung über finanzielle Hilfen in der Entwicklungsphase bis hin zu zinsgünstigen Krediten, die in der Umsetzungsphase und während der Markteinführung erforderlich sind. Aus den einzelnen Bausteinen ergibt sich eine Förderkette, die Unternehmen über alle Etappen ihres Innovationsprojektes zur Verfügung steht.
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Kassenführung
Zertifizierung erster Cloud-TSE-Lösung liegt vor
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitale Grundaufzeichnungen sind seit dem 1. Januar 2020 elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und die damit geführten Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Bisher waren nur hardwarebasierte TSEs am Markt verfügbar. Nunmehr wurde mit der durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erteilten Zertifizierung einer ersten Cloud-TSE-Lösung die Voraussetzung geschaffen, dass die Betriebe zur Sicherung ihrer Kassen und der Kassenaufzeichnungen eine cloudbasierte TSE einsetzen können.
Bislang sehen zahlreiche Bundesländer unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine antragslose Verlängerung der Frist der Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von nicht mit TSEs geschützten Kassen bis spätestens zum 31. März 2021 vor.
Insbesondere in Baden-Württemberg, wo für die Inanspruchnahme der sogenannten Billigkeitsmaßnahme ausreichend war, dass der Einbau einer Cloud-TSE vorgesehen ist und die Verfügbarkeit einer Cloud-TSE bis zum 30. September 2020 nachweislich noch nicht gegeben war, ist zu beachten, dass die Implementierung der nun verfügbaren Cloud-TSE schnellstmöglich abzuschließen ist.
Soweit noch nicht erfolgt, sollte daher zeitnah nachweislich eine Beauftragung der Einrichtung einer Cloud-TSE erteilt werden. Betroffene Betriebe sollten daher umgehend Kontakt mit dem Anbieter der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme aufnehmen.
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E-Rechnung
Eine elektronische Rechnung ist ein digitales Dokument, mit dem gleichen Inhalt und den gleichen Rechtsfolgen wie eine Rechnung in Papierform, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Grundlage des verpflichtenden Empfangs und Versands elektronischer Rechnungen ist das Wachstumschancengesetz zur Förderung der Wirtschaft, Steuervereinfachung und Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Ab dem 1. Januar 2025 wird stufenweise die E-Rechnung für Umsätze über 250€ zwischen inländischen Unternehmen eingeführt.
Wir empfehlen eine separate E-Mailadresse (z.B. rechnung@...), über die Sie Rechnungen empfangen. Dadurch können weitere Prozessschritte, z. B. Prüfung und Freigabe, optimiert durchgeführt werden. Ebenso müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Rechnungen GoBD-Konform revisionssicher archiviert werden.
Zeitplan
Ab 1. Januar 2025: Empfangspflicht aller Unternehmen für Eingangsrechnungen, die der CEN-Norm EN 16931 entsprechen (strukturierte elektronische Rechnungsformate, wie XRechnung oder ZUGFeRD).
Ab 1. Januar 2027: verpflichtende Ausstellung elektronischer Rechnungen an unternehmerische Leistungsempfänger für alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro.
Ab 1. Januar 2028: verpflichtende Ausstellung elektronischer Rechnungen an unternehmerische Leistungsempfänger für alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro.
Mögliche Vorteile:
- Zahlungsprozess wird Verkürzt
- Zeitpunkt der Zahlung wird optimiert
- Geringere Fehleranfälligkeit
- Einsparen von Druck-, Papier- und Portokosten
- Bessere Zusammenarbeit mit Steuerberatern
Sie haben nur private Endkunden (B2C):
Sie müssen sicherstellen, dass die Rechnung Ihrer Lieferanten Sie auf elektronischem Weg erreicht und Sie ein geeignetes digitales Langzeitarchiv einrichten (GoBD-Konform).
Klären Sie mit Lieferanten, welche Art von E-Rechnungen Sie erhalten möchten.
Sie stellen Rechnungen an öffentliche Stellen (B2G):
In der Regel ist die E-Rechnung als XRechnung zu versenden (ggf. min. als ZUGFeRD 2.2).
Klären Sie, über welche Plattform der Rechnungsempfänger die E-Rechnung empfangen möchte (z.B. PEPPOL).
Sie benötigen die Leitweg-ID des öffentlichen Auftraggebers (Rechnungsempfänger). Rechnungssteller benötigen keine eigene Leitweg-ID.
Hier geht es zu Fragen und Antworten des Leitweg-ID.
Hier geht es zu Informationen zur Rechnungsstellung an Kommunen oder Behörden des Landes.
Hier geht es zu Informationen zur Rechnungsstellung an den Bund.
Weitere Informationen
Hier geht es zu der Informationsseite für den elektronischen Rechnungsaustausch mit der Bundesverwaltung.
Hier geht es zu einem Forum für elektronische Rechnungen in Deutschland.
Hier geht es zu einem DHZ Artikel zum Thema E-Rechnung.
Hier geht es zu einer Schritt-für-Schritt Anleitung zum E- Rechnungsverfahren.