Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle und das Gewerbeverzeichnis als hoheitliche Aufgabe.Handwerksrolle
Handwerksrolle und Gewerbeverzeichnis
Das Führen der Handwerksrolle und des Gewerbeverzeichnisses stellt eine gesetzliche Kernaufgabe der Handwerkskammer dar.
In der Handwerksrolle werden alle Betriebsinhaber erfasst, die ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk gemäß Anlage A zur Handwerksordnung betreiben. Die Handwerksrolle erfüllt hierbei die Funktion eines mit öffentlichen Glauben ausgestatteten Registers, das Auskunft über die Befugnis zur selbstständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks gemäß der Handwerksordnung gibt.
Die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B zur Handwerksordnung sind in das Gewerbeverzeichnis einzutragen. Die Eintragung ist gesetzlich vorgeschrieben, jedoch keine konstitutive Voraussetzung für die Gewerbeausübung.
Eintragung, Änderung, Löschung
Wir tragen Sie in das Handwerksverzeichnis ein und unterstützen Sie bei der Antragsstellung. Wir nehmen Änderungen vor, wenn Sie umfirmieren, Ihren Betriebssitz verlegen, einen neuen handwerklichen Betriebsleiter benennen oder sich Ihre handwerkliche Tätigkeit ändert.
Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben oder nicht mehr handwerklich tätig sind, löschen wir Ihre Eintragung im Handwerksverzeichnis.
Über diese Änderungen sollten Sie uns - unabhängig von der Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt - stets informieren:
- Aufnahme einer (weiteren) handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeit
- Änderung der Betriebsanschrift
- Umfirmierung (z.B. Umwandlung in eine GmbH)
- Ausscheiden des handwerklichen Betriebsleiters
- Neuaufnahme oder Ausscheiden von Gesellschaftern
- Neu- oder Abberufung des Geschäftsführers oder des vertretungsberechtigten Gesellschafters
- Aufgabe des Betriebs beziehungsweise Aufgabe der handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeit
Eintragungsbescheinigungen
In vielen Fälle müssen Handwerksbetriebe einen Nachweis über ihre Eintragung in das Handwerksverzeichnis führen. Hierfür stellen wir die Handwerkskarte beziehungsweise die Gewerbekarte aus.
Wenn Sie eine aktuelle Bescheinigung benötigen (z. B. in Vergabeverfahren oder für die Präqualifikation), stellen wir Ihnen diese jederzeit gerne aus.
Bei Aufträgen im EU-Ausland erhalten Sie von uns eine sogenannte EU-Bescheinigung gemäß der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG zum Nachweis der handwerklichen Qualifikation für sich und Ihre Mitarbeiter.
Auskünfte aus dem Handwerksverzeichnis
Die Erteilung von Auskünften aus dem Handwerksverzeichnis ist gesetzlich geregelt. Nach § 6 HwO ist eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. So können sich Kunden und Vertragspartner von Handwerksbetrieben über deren ordnungsgemäße Eintragung informieren.
Aus dem Handwerksverzeichnis kann auch eine listenmäßige Auskunft erteilt werden. Die Daten können nach Handwerk und Ort selektiert werden. Die Auskunft ist in der Regel gebührenpflichtig.
Die Auskunft umfasst nur Betriebsinhaber, die einer Datenweitergabe nicht widersprochen haben, und enthält ausschließlich die Daten, die gemäß Anlage D zur Handwerksordnung gespeichert werden dürfen. Elektronische Kontaktdaten (Telefon, Telefax, E-Mail) sind von der Weitergabe ausgeschlossen.
Ausländische Betriebe
Gewerbetreibende, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Lichtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind und in Deutschland vorübergehend ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A zur Handwerksordnung ausführen wollen, müssen ihre grenzüberschreitende Dienstleistung bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb erstmals tätig wird, anzeigen.
Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit
Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Als Teil der Schattenwirtschaft führen sie der Volkswirtschaft jährlich Schäden in Milliardenhöhe zu, weil Steuern hinterzogen, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, Arbeitsplätze vernichtet und der wirtschaftliche Wettbewerb verzerrt werden.
Ein Handwerk gemäß Anlage A zur Handwerksordnung wird unerlaubt ausgeübt, wenn es ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird.
Werden die Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht, steht zudem der Vorwurf der Schwarzarbeit – auch für den Auftraggeber – im Raum.
Das Gesetz sieht bei unerlaubter Handwerksübung eine Geldbuße bis zu 10.000 € und bei handwerksrechtlicher Schwarzarbeit eine Geldbuße bis zu 50.000 € vor. Darüber hinaus soll der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft und kann die Einziehung des aus der Tat Erlangten angeordnet werden.
Die Verfolgung der unerlaubten Handwerksausübung und der handwerksrechtlichen Schwarzarbeit liegt bei den Ordnungsämtern der Landratsämter und der kreisfreien Städte.
Bei Verstößen gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter zuständig.
Die Handwerkskammer unterstützt Sie bei der Anzeige handwerksrechtlicher Verstöße und leitet die Anzeige an die zuständige Behörde weiter.
Die schriftliche Anzeige erfordert genaue Angaben zur Person, zum Ort, zum Zeitpunkt und zu Art und Umfang der Arbeiten. Nur mit konkreten Informationen ist es den Verfolgungsbehörden möglich, ein Bußgeld zu verhängen und die illegalen Arbeiten zu unterbinden.