Beratungsgespräch zwischen drei Männer
www.fotografiemh.de - Hannes Harnack

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Verbraucherrechte

Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung

Zum 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Hiernach ist jeder Unternehmer, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzt oder eine Firmenwebseite hat, ab dem 01.02.2017 verpflichtet, allgemein darüber zu informieren, ob er bereit ist, an einer Verbraucherstreitschlichtung teilzunehmen. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, muss der Name und die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle genannt werden.

Ausnahmen gelten nur für Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres nicht mehr als 10 Beschäftigte hatten. Hierbei wird eine Zählweise pro Kopf zugrunde gelegt, sodass auch Teilzeitbeschäftigte als volle Beschäftigte gelten.

Für den konkreten Streitfall gelten zusätzliche Informationspflichten. Hiernach müssen alle Unternehmen – auch diejenigen mit weniger als 10 Beschäftigten – im konkreten Streitfall nochmals in Textform auf die Schlichtungsstelle verweisen, unabhängig davon, ob sie überhaupt an dem Verfahren teilnehmen wollen oder nicht. Ebenfalls muss nochmals gesondert klargestellt werden, ob Sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Für Unternehmen, die zusätzlich Ihre Produkte und Leistungen im Rahmen eines Online-Shops anbieten, galt bereits seit 2016 die Verpflichtung, ihre Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen-Kommission zu Online-Beilegung von Streitigkeiten zu versehen.

Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, riskiert kostenpflichtige, wettbewerbs-rechtliche Abmahnungen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die rechtliche Situation in einem Merkblatt zusammengefasst und stellt zudem entsprechende Musterformulierungen zur Verfügung. Diese sind nachstehend beigefugt.



Rechtsauskünfte für Verbraucher

Der Handwerkskammer ist es von Gesetzes wegen nicht gestattet, Rechtsauskünfte an Verbraucher zu erteilen.

Wenn Sie eine Auskunft über Ihre Rechte als Kunde eines Handwerksbetriebs benötigen, können Ihnen – aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz - lediglich Verbraucherschutzverbände oder Rechtsanwälte weiterhelfen, denen eine Rechtsberatung von Verbrauchern erlaubt ist.

Die Handwerkskammer kann in diesem Zusammenhang lediglich die unten beschriebene Tätigkeit im Rahmen der Vermittlungsstelle anbieten.

Sofern Sie einen Spezialbetrieb suchen - zum Beispiel einen Maurer, der sich auf Naturstein etc. spezialisiert hat - wenden Sie sich an die jeweilige Innung.

 



Rechnungsprüfung

Häufig wenden sich Verbraucher an die Handwerkskammer mit der Bitte, Handwerkerrechnungen oder handwerkliche Leistungen zu überprüfen.

Eine derartige Überprüfung kann eine Handwerkskammer nicht leisten. Denn dies ist die Aufgabe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des jeweils einschlägigen Gewerks. Auf Anfrage sind wir gerne bereit, Ihnen Namen und Adressen eines geeigneten Sachverständigen zu benennen.

Einen geeigneten Sachverständigen finden Sie auch auf den Seiten der bundeseinheitlichen Sachverständigen-Datenbank des Handwerks.  Durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstehen Kosten, die in der Regel zunächst der Auftraggeber zu tragen hat.

Um in Erfahrung zu bringen, welche technischen Vorschriften bzw. Richtlinien es in einem Handwerk gibt und wie deren Verbindlichkeit zu beurteilen ist, können sich Verbraucher unter Umständen aber auch an die jeweilige Innung bzw. die jeweiligen Fachverbände wenden.

Die Handwerkskammer kann in diesem Zusammenhang lediglich die unten beschriebene Tätigkeit im Rahmen der Vermittlungsstelle anbieten.





Vermittlung statt streitiges Verfahren

Die Berichte häufen sich, wonach Auftraggeber Zahlungen von Handwerkerrechnungen verweigern oder hinauszögern. Insbesondere Baumängel werden vielfach als Begründung für fehlende Zahlungen angeführt.

Was kann die Vermittlungsstelle leisten?

Die Vermittlungsstelle ist eine Service-Einrichtung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Für die Vermittlungsstelle wird ein Jurist der Kammer tätig. Die allgemeine Vermittlungsstelle bietet unabhängig von der Streitwerthöhe ein freiwilliges und formloses Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Handwerk an. Zwangsmittel stehen der Vermittlungsstelle nicht zur Verfügung. Es wird eine gütliche Einigung angestrebt, welche die Kompromissbereitschaft beider Seiten voraussetzt. Wenn Sie dieses Verfahren wünschen, formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich (Schilderung des Sachverhalts, ggf. Beifügung von Vertragsunterlagen in Kopie, Schriftwechsel und Zahlungsbelege) unter Verwendung des Antragsformulars der Handwerkskammer. Leiten Sie es dann der Handwerkskammer zu. Wir bieten konkrete Hilfestellung, an, schnell und außergerichtliche zu einer Einigung zu kommen. Die Vermittlung ersetzt eine rechtliche oder fachliche Beratung nicht. Sofern die Klärung einer Fachfrage gewünscht ist, kann die Handwerkskammer Sachverständige als Ansprechpartner benennen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist zu vergüten. Klären Sie die Kostenfrage in jedem Fall vorab.

Wer kann die Vermittlungsstelle anrufen?

Sowohl Handwerksbetriebe der Region als auch deren Kunden, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer befinden.

Was kostet die Vermittlung?

Grundsätzlich entstehen keine Kosten. Selbstverständlich können die Parteien auf eigene Kosten einen Sachverständigen beauftragen.

Was kann die Vermittlungsstelle nicht leisten?

Die Vermittlungsstelle wird nur tätig, wenn mindestens eine Partei in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen ist. Isolierte Rechtsauskünfte oder Rechnungsprüfungen für Auftraggeber (Verbraucher) dürfen nicht erteilt werden.

Wie läuft das Vermittlungsverfahren ab?

Das Vermittlungsverfahren beginnt auf schriftlichen Antrag einer Par­tei, wobei die andere Partei immer gehört wird (Fair-Play des Verfahrens). Sowohl schrift­liche als auch mündliche Verfahren sind möglich. Beweise werden nicht erhoben.

Was steht am Ende eines Vermittlungsverfahrens?

Die Vermittlungsstelle gibt Empfehlungen ab oder unterbreitet den Parteien einen unverbindlichen schriftlichen Vermittlungsvorschlag. Von den Parteien angenommene Vermittlungsvorschläge sind nicht vollstreckbar! Das Vermittlungsverfahren als solches hat auf den Lauf von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen, keinen Einfluss!



Arbeits- und Sozialrecht

Das Arbeits- und Sozialrecht ist eines der wichtigsten rechtlichen Gebiete im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit. Wir informieren Sie über rechtliche Aspekte bei der Einstellung und bei der Kündigung eines Mitarbeiters und stellen auf Wunsch beispielsweise Arbeitsvertragsmuster zur Verfügung.  Auch bei Fragen zum Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.



Kontakt

Handwerks- und Gewerberecht

Das Handwerks- und Gewerberecht ist Teil des öffentlichen Wirtschaftsverwaltungsrechts und regelt unter anderem die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Staat.

Im Handwerks- und Gewerberecht unterstützen wir Sie beispielsweise bei den Fragen,

  • ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind,
  • unter welchen Voraussetzungen Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben können,
  • ob Sie Ihr Gewerbe handwerksmäßig oder industriell betreiben oder
  • ob Sie zur Handwerkskammer und/oder zur IHK gehören, wenn Sie in Ihrem Betrieb handwerkliche und nichthandwerkliche Tätigkeiten zugleich ausführen.


Vertragsrecht

Die immer größere Verrechtlichung stellt erhöhte Anforderungen an den Inhaber eines Handwerksbetriebes. So kann bereits die Angebotserstellung oder die Vertragsunter-zeichnung, insbesondere bei größeren Projekten, erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

 Kompetente Beratung kann die Handwerkskammer in allen vertragsrechtlichen Angelegenheiten bieten.





Kontakt

Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Verstöße können über die Wettbewerbszentralen oder durch Konkurrenten abgemahnt werden und führen nicht selten zu empfindlichen finanziellen Belastungen. Durch frühzeitige Beratung können diese Risiken vermieden werden.





Kontakt

Jan-Christoph Henning

Geschäftsführer

Tel. 0621 18002-125

Fax 0621 18002-124

jan-christoph.henning--at--hwk-mannheim.de

Bauleitplanung

Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ist „Träger öffentlicher Belange (TÖB)“.Sie wird nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) an der Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) innerhalb des Kammerbezirks beteiligt.

Im Rahmen der Bauleitplanung, einem im BauGB geregelten Verfahren, steuern Gemeinden ihre städtebauliche Entwicklung. Sie legen fest, welche Nutzungen für ein bestimmtes Gebiet oder eine Fläche zulässig sind. Während der Flächennutzungsplan lediglich eine grobe Strukturierung des entsprechenden Gebietes vorsieht, setzt der Bebauungsplan eine konkrete Art der Nutzung verbindlich fest.

Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen kann zu veränderten Bau- und Nutzungsrechten an Ihrem Unternehmensstandort führen und somit unmittelbar Einfluss auf die Standortsicherheit Ihres handwerklichen Betriebes nehmen.

Möglich ist beispielsweise, dass sich Ihr Betrieb durch heranrückende Wohnbebauung plötzlich störend auswirkt oder, dass aufgrund der Planfestsetzungen für Ihren Betrieb notwendige bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, nicht mehr genehmigungsfähig sind.

Sie sollten als Betriebsinhaber daher die für Ihren Standort geltende Bauleitplanung kennen.

Informationen über laufende Verfahren erhalten Sie über die amtlichen Mitteilungen der Gemeinden. Sie können Erkundigungen, ob Ihr Standort von Planungsmaßnahmen betroffen ist, auch direkt beim zuständigen Planungsamt einholen.

Soweit Sie zu laufenden Planungsverfahren Anregungen, Einwendungen, Bedenken vorbringen möchten oder Fragen hierzu haben, müssen Sie innerhalb der von der Gemeinde genannten Anhörungsfrist tätig werden. Verspätetes Vorbringen muss von der Gemeinde nicht mehr berücksichtigt werden.

Wir vertreten in diesen Anhörungsverfahren die Interessen der Handwerkerschaft in unserem Kammerbezirk, um Nachteile für unsere Mitgliedsbetriebe bereits in einem frühen Planungsstadium aufzeigen und entsprechende Hinweise geben zu können.

Der nachstehenden, regelmäßig aktualisierten Liste, können Sie die uns bekannten Planungs- und Anhörungsverfahren im Kammerbezirk entnehmen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sollten Sie von einer dieser Planungsmaßnahmen betroffen sein und hierzu Fragen, Anregungen oder Bedenken vorzubringen haben, wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner.



Umgang mit Rohstoffverknappung und Materialverteuerung

Holz, Stahl, Dämmstoffe aber mittlerweile auch Aluminiumprodukte und bitumenbasierte Baustoffe, wie Asphalt und anderes Baumaterial sind in den vergangenen Monaten knapp geworden. Begrenzte Transportkapazitäten und eine hohe internationale Nachfrage im Zuge der Konjunkturerholung nach den Corona-Krisenjahren sorgen für Engpässe und deutliche Preissteigerungen. Hinzu kommen die aktuellen Auswirkungen des Ukraine Krieges. Diese Umstände können zu hohen Risiken und teilweise existenzbedrohenden Probleme für Unternehmen im Handwerk führen. Es stellt sich daher die Frage, wie diesen Risiken begegnet werden kann.

Festpreise vermeiden

Hat der Handwerker mit seinem Auftraggeber einen Festpreis, Pauschalpreis oder festen Einheitspreis vereinbart, ist er an diesen gebunden und trägt grundsätzlich das Kalkulationsrisiko hinsichtlich seines angebotenen Werklohns. Eine Materialpreisverteuerung fällt daher grundsätzlich in seinen Risikobereich und kann nicht an den Auftraggeber weitergegeben werden.

Kurze Bindungsfristen vereinbaren oder freibleibende Angebote unterbreiten

Angebote können gegenüber potenziellen Auftraggebern mit kurzen Bindefristen oder dem Zusatz "Angebot freibleibend" unterbreitet werden. Hierbei sollten im Vorfeld die Hintergründe dieser Vorgehensweise in Bezug auf die derzeitige Situation bezüglich der Materialpreise erläutert werden, damit der potenzielle Auftraggeber die Gründe für die kurzen Bindefristen bzw. die freibleibend der Unterbreitung des Angebots nachvollziehen kann und nicht verstimmt wird.

Mögliche Formulierungen könnten wie folgt aussehen:

"Angesichts der derzeit sehr dynamischen Preisentwicklung bezüglich des unserseits im Rahmen der Bauausführung verwendeten Materials können wir dieses Material bei unseren Lieferanten aktuell nur zu Tagespreisen beziehen. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unser Angebot aus diesem Grund nur unverbindlich/freibleibend abgeben können / alternativ: uns an die in unserem Angebot genannten Einheitspreise nur 7 Tage nach Angebotserstellung gebunden halten können."


Verwendung von Material-, bzw. Stoffpreisgleitklauseln

Grundsätzlich ist die Vereinbarung von sogenannten Materialpreisgleitklausel bzw. Stoffpreisgleitklausel in Bauverträgen zulässig. Hierbei gilt jedoch, dass derartige Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern nur aufgrund individueller Vereinbarung wirksam sein dürften, da derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel unwirksam sein dürften. Hier wäre etwa eine Erhöhung des Entgelts innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss unzulässig. Die vertragliche Regelung kann dergestalt erfolgen, dass die Vertragsparteien sich im Falle einer bestimmten Änderung der Materialkosten darauf verständigen, dass jede Vertragspartei das Recht hat von der anderen Vertragspartei den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen.

Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:

"Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die zur Bauausführung notwendigen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt  ihrer Lieferung um mehr als … Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede Vertragspartei das Recht von der jeweils anderen Vertragspartei den Eintritt in ergänzende Vertragsverhandlungen zu verlangen. Ziel dieser ergänzenden Vertragsverhandlungen ist eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise an die geänderten Materialpreise."


Alternativ kann auch im Vertrag oder als Zusatzvereinbarung zum Vertrag eine automatische prozentuale Anpassung an die aktuellen Materialpreise vereinbart werden.

Öffentliche Vergabe

Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe führt jede Veränderung der Ausschreibungs-unterlagen zum Ausschluss. Sofern derartige Klauseln in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten sind, dürfen durch den Bieter keine Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen werden. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen Lohn- und/oder Material- oder Stoffpreisgleitklausel, dann hat der Bieter diese im Rahmen seines Angebots zu berücksichtigen. Diese Klauseln werden dann nach Zuschlagserteilung auch Vertragsbestandteil.

Sonderregelung für bestimmte Produktgruppen bei Bundesbaumaßnahmen

Um den Auswirkungen von Lieferengpässen und Preissteigerungen für kommende und laufende Bundesbaumaßnahmen entgegenzuwirken, gilt für folgende Produktgruppen ab sofort eine Sonderregelung:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Die Stoffpreisgleitklausel ermöglicht Preisanpassungen, da der Unternehmer als Auftragnehmer keinen Einfluss auf die Entwicklung von Einkaufpreisen für bestimmte Baustoffe hat oder es die Preise nicht im Vorfeld einschätzen kann. Falls es während eines Bauvorhabens zu stark steigenden Preisen von Stoffen, Material oder Löhnen kommt, die der Auftragnehmer nicht vorhersagen konnte, kann er unter gewissen Bedingungen den Bauvertrag anpassen. Damit werden zwischenzeitliche Preissteigerungen ausgeglichen, umgekehrt werden aber auch zwischenzeitliche Preissenkungen berücksichtigt.

Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei bereits bestehenden Verträgen

Nach der Rechtsprechung kommt eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise und allenfalls bei ganz extremen, nicht vorhersehbaren Preisentwicklungen in Betracht. denn grundsätzlich ist die Kalkulation des Unternehmers keine Geschäftsgrundlage des Vertrages. Selbst hohe Preisschwankungen bei Ein- oder Verkaufspreisen, die kaum vorhersehbar waren, sind vom Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht als Grund anerkannt worden, um nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Preisanpassung zu verlangen. Im Übrigen ist die Preisentwicklung derzeit bekannt, sodass bereits aus diesem Grund  eine Anwendung der oben genannten Grundsätze ausscheidet.

Festpreise mit Lieferanten vereinbaren

Vereinbaren Sie nach Möglichkeit mit Ihren Lieferanten die Preise so, dass dies für einen befristeten Zeitraum tatsächlich verbindlich gelten. Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen, um später keine Unklarheiten aufkommen zu lassen. Achten Sie auch darauf, dass in den AGB des Lieferanten keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind.

Lassen Sie sich im Zweifel juristisch beraten. Hierbei können Sie sich auch an die Rechtsberatung Ihrer Handwerkskammer wenden.

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