Berufe A-Z - Feinwerkmechaniker (m/w/d)
Manch ein Beruf ist im wahrsten Sinne des Wortes eine feine Sache. Das gilt zum Beispiel, wenn du als Feinwerkmechaniker arbeitest. Denn in diesem Fall bist du immer dann nicht weit, wenn im Werkzeug- und Maschinenbau höchste Präzision auf den Mikrometer genau gefragt ist.Du kümmerst dich um kleinste Bauteile - egal, ob an computergesteuerten Werkzeugmaschinen oder an feinmechanischen Geräten, wie zum Beispiel Messgeräten für die Wetterbeobachtung, Montagevorrichtungen für Handys oder Greifwerkzeugen an Montagerobotern. Dein Alltag ist dabei äußerst abwechslungsreich: Im Betrieb planst, steuerst und verbesserst du Abläufe. Zudem kontrollierst und bewertest du Ergebnisse und kümmerst dich auch um die Sicherung der Produktqualität.
Verständnis für Technik und Kunden
Du solltest dafür neben technischem und naturwissenschaftlichem Verständnis auch eine sichere Hand mitbringen, mit der du messen, prüfen und beispielsweise Werkstücke herstellen kannst. Parallel dazu spielt auch die Kundenberatung eine Rolle - schließlich wollen deine Kunden ja die von dir gefertigten Maschinen und Werkzeuge auch bedienen können. Und natürlich ist für deine Arbeit auch IT-Know-how ein absolutes Muss. Denn bei der computerisierten numerischen Steuerung (CNC) bist du als Programmierer besonders gefordert. Du gibst Befehle direkt an der Maschine über einen Datenträger oder online ein. Dabei ist auch ein gutes Reaktionsvermögen gefragt, weil es manchmal erforderlich ist, dass du dich direkt in den laufenden Arbeitsprozess einschaltest.
Angeboten wird der Ausbildungsberuf zum Feinwerkmechaniker mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Feinmechanik, Werkzeugbau und Zerspanungstechnik. In jedem Fall wartet auf dich ein krisenfester Beruf mit riesigen Zukunftschancen - auch wenn sich die Leistungen und Erfolge meist im Detail zeigen.
Alles, was ihr wissen müsst
Ausbildungsdauer
42 Monate
Ausbildungsvergütung
1. Lehrjahr: | 1059,00 € |
2. Lehrjahr: | 1108,00 € |
3. Lehrjahr: | 1189,00 € |
4. Lehrjahr: | 1252,00 € |
§ 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Ausbildungsvergütungen:
1. Mehrarbeit ist für Jugendliche Lehrlinge außer in Notfällen gemäß § 21 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen.
2. Mehrarbeit von volljährigen Lehrlingen ist die über die wöchentliche Arbeitszeit (maximal 40 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch
Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. nach den gültigen Tarifverträgen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaub jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 15 Jahre alt ist.
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.