Berufe A-Z - Bauwerksabdichter (m/w/d)
Wasserdicht müssen nicht nur die Alibis von Mafiapaten sein, sondern auch Bauwerke wie Brücken, Tunnel und Terrassen. Dafür zu sorgen, dass die Gebäude nicht schlapp wie ein nasser Waschlappen werden, ist deine Mission als Bauwerksabdichter.Entscheidest du dich für den Beruf des Bauwerksabdichters, schützt du Gebäude vor Luft- und Bodenfeuchtigkeit sowie Regen und Grundwasser. Arbeit findest du in der Bauwirtschaft, im Brücken-, Tunnel- und Deponiebau, in der Gebäudetrocknung und im Tiefbau. Als Bauwerksabdichter tummelst du dich in Baugruben, robbst durch Schächte und balancierst auf Dächern. Dabei bewertest du zunächst die abzudichtenden Untergründe, stellst Schutzschichten und Beläge her und baust Dämmstoffe ein. Am Ende prüfst du die Dichtungen auf Zweckmäßigkeit und Qualität. Du hantierst bei der Arbeit mit unterschiedlichen Geräten - vom Gasbrenner über den Schmelzkocher bis zum Schweißautomaten. Manchmal sind auch Mauer-, Beton-, Stemm- und Putzarbeiten von dir gefordert.
Jetzt nur nicht schwindeln
Da du bei der Arbeit teilweise auf Dächer oder Gerüste klettern musst, solltest du auf jeden Fall schwindelfrei sein. Außerdem brauchst du eine anständige Portion Kraft, denn der Beruf des Bauwerksabdichters kann körperlich anstrengend sein. Zudem sollte dir sorgfältiges Arbeiten liegen. Denn damit die von dir behandelten Bauwerke wirklich dicht sind, muss deine Arbeit von hoher Qualität sein. Aber nicht nur die Gebäude wollen richtig geschützt werden, auch Passanten und Kollegen müssen vor dir sicher sein. Deshalb benötigst du jede Menge Umsicht. Deine Flexibilität sorgt dafür, dass du dich an sich ändernde Bauorte und -bedingungen anpassen kannst. Wenn du dann auch noch fit in Mathe, Physik sowie Werken und Technik bist, kannst du sicher bald den Schmelzkocher anschmeißen.
Alles, was ihr wissen müsst
Ausbildungsdauer
36 Monate
Ausbildungsvergütung
1. Lehrjahr: | 1080,00 € |
2. Lehrjahr: | 1300,00 € |
3. Lehrjahr: | 1550,00 € |
§ 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Ausbildungsvergütungen:
1. Mehrarbeit ist für Jugendliche Lehrlinge außer in Notfällen gemäß § 21 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen.
2. Mehrarbeit von volljährigen Lehrlingen ist die über die wöchentliche Arbeitszeit (maximal 40 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch
Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. nach den gültigen Tarifverträgen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaub jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 15 Jahre alt ist.
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.