Frauenhand schreibt auf einen Block
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Kein VollzeitjobTeilzeitausbildung

Die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung ist bereits seit 2005 im Berufsbildungsgesetz (BBIG) verankert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Berufsbildungsmodernisierungsgesetz) wurden die Möglichkeiten für Teilzeitberufsausbildung ab dem 1. Januar 2020 erweitert.

Eine Teilzeitausbildung ist grundsätzlich nicht nur für Menschen mit Kindern im Betreuungsalter oder mit pflegebedürftigen Angehörigen möglich, sondern für alle Personengruppen geöffnet. Sofern Ausbildungsbetrieb und Auszubildende/r sich einig sind, kann eine Ausbildung also auch in Teilzeit absolviert werden. Hierbei gibt es folgenden zu berücksichtigen:

  • Betrieb und Auszubildende/r möchten beide die Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Ein einseitiger Anspruch besteht nicht.
  • Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird reduziert. Dabei darf die Reduktion nicht mehr als 50 % der Ausbildungszeit betragen.
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.
  • Alle Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln.
  • Die Berufsschule sowie Überbetriebliche Unterweisungslehrgänge sind in Vollzeit zu besuchen.

Bei Fragen zu den Voraussetzungen und der Vertragsgestaltung oder Urlaubs- sowie Vergütungsansprüchen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!