Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ist in dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks geregeltMitgliedschaft in der Handwerkskammer
Mitglieder der Handwerkskammer
Zu den Mitgliedern gehören gemäß dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- die Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks,
- die Inhaber eines Betriebes nach § 90 Absatz 3 HwO,
- die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks,
- die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes,
- die Gesellen,
- die anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und
- die Lehrlinge
im Bezirk der Handwerkskammer (siehe § 90 Absatz 2 bis 4 HwO).
Der Bezirk der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald umfasst die kreisfreien Städte Mannheim und Heidelberg sowie den Rhein-Neckar-Kreis und den Neckar-Odenwald-Kreis.
Die Zugehörigkeit zur Handwerksorganisation richtet sich grundsätzlich nicht nach der Betriebsgröße, nach dem Umsatz oder nach der Ausübung im Voll- oder Nebenerwerb.
Nähere Informationen zur Mitgliedschaft und den Aufgaben und Leistungen der Handwerkskammer finden Sie in der Rubrik Unter uns.
Handwerksrolle
In die Handwerksrolle sind die Inhaber eines Betriebs einzutragen, die ein zulassungspflichtiges Handwerks als stehendes Gewerbe selbstständig ausüben.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Auf eine exakte Definition des Handwerks hat der Gesetzgeber jedoch verzichtet und es auch nicht wie zum Beispiel in anderen europäischen Ländern auf bestimmte Betriebsgrößen festgelegt. Das Handwerk erhält dadurch Raum, sich an wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen.
Die Handwerkskammer berät Sie gerne zu der Frage, ob Ihre Gewerbetätigkeit den Regeln der Handwerksordnung unterfällt.
Bei Gewerbetreibenden, die sowohl handwerkliche als auch nichthandwerkliche Arbeiten ausführen, bestehen besondere gesetzliche Regeln. Auch zu dieser Frage stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Wir empfehlen Ihnen, die handwerksrechtliche Einordnung Ihrer Gewerbetätigkeit bereits vor der Gewerbeanmeldung mit uns abzuklären. Unabhängig davon ist die Aufnahme eines zulassungspflichtigen Handwerks bei der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen.
Um Sie als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eintragen zu können, müssen Sie oder ein von Ihnen beschäftigter fachlich-technischer Betriebsleiter über die notwendige handwerkliche Qualifikation verfügen.
Die notwendige Qualifikation für das zu betreibende oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk ist in § 7 HwO geregelt. Hierzu zählen insbesondere:
- der deutsche Meisterbrief
- ein Abschluss als Ingenieur oder staatlich geprüfter Techniker
- eine der Meisterprüfung gleichwertige deutsche staatlich oder staatlich anerkannte Prüfung (zum Beispiel Industriemeister)
- eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c HwO (Berufsanerkennung/Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
- eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 7a, 7b, 8 oder 9 HwO
Wir unterstützen Sie bereits im Vorfeld der Eintragung bei der Feststellung, ob und inwieweit Ihre berufliche Qualifikation den gesetzlichen Anforderungen entspricht und wie das Betriebsleiterverhältnis rechtlich und tatsächlich ausgestaltet sein muss.
Gewerbeverzeichnis
Das Gewerbeverzeichnis (auch: Gewerberolle) erfasst die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt ist.
Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführt ist.
Die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist nicht von der vorherigen Eintragung in das Gewerbeverzeichnis abhängig. Die Handwerksordnung sieht jedoch auch hier die gesetzliche Mitgliedschaft in der Handwerkskammer vor und normiert eine entsprechende Anzeigepflicht.
Sondergenehmigungen
Für Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation (zum Beispiel Ingenieure, Techniker) besitzen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Sondergenehmigung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen.
In Betracht kommt die Beantragung
- einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben
- einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung
- einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO bei Unzumutbarkeit der Meisterprüfung
- einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Lichtenstein, Norwegen) oder der Schweiz
Die Handwerkskammer prüft und entscheidet über die Anträge aus ihrem Kammerbezirk.