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ValidierungsverfahrenValidierung von Berufserfahrung

Validierungsverfahren nach BVaDIG seit 1. Januar 2025

Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren) dient der Feststellung und Bescheinigung
der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
(*§§ 50b. ff BBiG / §§ 41b. ff. HwO*).

Das Validierungsverfahren richtet sich an alle Personen, die keinen formalen Berufsabschluss haben.
Mit dem Validierungsverfahren können Sie sich Ihre fachpraktische Berufserfahrung in einem dualen Ausbildungsberuf (Referenzberuf) dokumentieren, bewerten und bescheinigen lassen.

Je nach Umfang der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf endet das Validierungsverfahren
mit einem Zeugnis (vollständige Vergleichbarkeit) oder Bescheid (überwiegende Vergleichbarkeit).

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Sie verfügen über einschlägige (mindestens 4,5 -5,25 Jahre) Berufserfahrung, haben aber keinen Berufsabschluss oder sind in einem anderen als dem erlernten Beruf als Quereinsteiger tätig.
  • Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
  • Ihr Wohnsitz ist in Deutschland oder Sie haben mindestens die Hälfte der Zeit die erforderliche Berufserfahrung in Deutschland erworben.
  • Sie sind aktuell nicht in einer Ausbildung und haben keine Gleichwertigkeit nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) erhalten.

Weiter Informationen finden Sie in den FAQs.

Für die Erstberatung wenden Sie sich bitte an die  Handwerkskammer Region Stuttgart.



FAQs

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene:

  • mit mehrjähriger Berufserfahrung
  • ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf
  • mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen
  • für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt

Teilnehmen können Personen, die:

  • mindestens 25 Jahre alt sind
  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können, ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
  • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,  einen Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.
Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Kammer beraten.

Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.

Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.

Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Friseur/-in dauert drei Jahre (36 Monate). Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre (54 Monate) relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Davon muss die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben worden sein, in diesem Beispiel somit 27 Monate.

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

1. Information und Beratung

Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden.  Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.

2. Antragsstellung

Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.

3. Bewertung

Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.

4. Ergebnismitteilung

Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf
oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.

Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

Ablauf eines Validierungsverfahrens

Grafische Darstellung zum Ablauf des Validierungsverfahrens
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ablauf Validierungsverfahren

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich

Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald und ist in der Gebührenordnungen festgelegt.

Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben:

Antragsgebühr: Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Antragsgebühr“ u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)

Bewertungsgebühr: Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)

Materialkosten fallen ggf. extra an.

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann

Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen,  für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist:

  • Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit

Hinweis:
Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche *Gesellen- oder Abschlussprüfung* erfolgreich ablegt.

  • Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
  • Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
  • Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor.
  • Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.

Hinweis:
Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden. Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Kammer widerruflich zuerkannt werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Kammer vorab beraten.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden.
Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden. Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden.
Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Die neuen rechtlichen Regelungen zum Validierungsverfahren werden erstmalig ab 1. Januar 2025 angewendet. Eine Antragsstellung bei zuständigen Stellen ist somit ab dem 1. Januar 2025 möglich.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der Handwerkskammer Region Stuttgart. Bitte beachten Sie, dass das Validierungsverfahren gebührenpflichtig ist.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens ist in Baden-Württemberg dezentral geregelt.

Die Beratung zur Validierung in einem Handwerksberuf findet für Personen aus Baden-Württemberg bei der Handwerkskammer Region Stuttgart statt.

Das Validierungsverfahren wird in allen  dualen Ausbildungsberufen angeboten. Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg stimmen sich über die Zuständigkeiten in einzelnen Berufen ab.

Die erste Beratung sowie die Prüfung der formalen Voraussetzungen übernimmt in Baden-Württemberg die Handwerkskammer Region Stuttgart.

Bei Fragen wenden Sie sich an Andrea Perkins per E-Mail  validierung@hwk-stuttgart.de

Die Organisation und Durchführung des Bewertungsverfahrens ist in Baden-Württemberg dezentral geregelt, d.h. für die einzelnen Berufe sind unterschiedliche Handwerkskammern zuständig.

Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulten Prüferinnen und Prüfern. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.

Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.

Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.

Mit dem Zeugnis / Bescheid der Kammern erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerber/-innen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.

Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die die Mitarbeiterbindung stärken:
Beruflich kompetente Menschen können im Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln.

Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.