Berufe A-Z - Parkettleger (m/w/d)
Eine kesse Sohle aufs Parkett legen - das können viele. Die richtige Verlegetechnik für den edlen Bodenbelag kennen dagegen nur wenige. Als Parkettleger sind nicht nur Tanzflächen, Sporthallen, Theater- und Konzertsäle deine Spielwiese. Auch im Wohnungsbau ist dein Talent gefragt, wenn es darum geht, mit gestalterischen Mitteln ein natürliches Wohngefühl zu erzeugen.Ob Stab-, Tafel-, Mosaik- oder Fertigparkett - verschiedene Holzarten und Verlegemuster bieten dir viele Möglichkeiten, in Räumen einen persönlichen Stil zu betonen. Eine spannende Aufgabe ist die Restaurierung von Schmuck- und Intarsienböden in Schlössern oder anderen historischen Bauwerken. Hier ist großes handwerkliches Können sowie Sicherheit beim Holzerkennen und bei der Holzauswahl von Bedeutung. Nur dann fügen sich die restaurierten Teile harmonisch in den historischen Boden ein. Zu deinen Aufgaben gehören auch die Konstruktion von Unterböden sowie das Schleifen und Versiegeln, Ölen und Wachsen mit modernen Techniken. So gibst du dem Parkett eine Oberfläche von hoher Qualität. Für Abwechslung und Vielfalt in diesem Beruf sorgt auch das Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen.
Kunden kompetent beraten
Deine technischen Kenntnisse und handwerklichen Fertigkeiten werden durch eine kompetente Kundenberatung in gestalterischen und fachlichen Fragen abgerundet. Wenn du das alles draufhast, kommst du als Parkettleger bestimmt nicht ins Stolpern.
Alles, was ihr wissen müsst
Ausbildungsdauer
36 Monate
Ausbildungsvergütung
1. Lehrjahr: | 820,00 € |
2. Lehrjahr: | 870,00 € |
3. Lehrjahr: | 940,00 € |
§ 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Ausbildungsvergütungen:
1. Mehrarbeit ist für Jugendliche Lehrlinge außer in Notfällen gemäß § 21 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen.
2. Mehrarbeit von volljährigen Lehrlingen ist die über die wöchentliche Arbeitszeit (maximal 40 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch
Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. nach den gültigen Tarifverträgen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaub jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 15 Jahre alt ist.
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.