Vorzeitige Zulassung
Auszubildende können auf Antrag vorzeitig zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ihnen der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen.
Unterschied Verkürzung - vorzeitige Zulassung
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit wirkt sich unmittelbar auf das Ausbildungsverhältnis aus. Diese kann entweder aufgrund des Alters, eines höheren Schulabschlusses etc. beantragt werden. Der Ausbildungsvertrag endet dann zu dem vereinbarten Datum. Insofern verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, alle relevanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der verkürzten Zeit zu vermitteln.
Die vorzeitige Zulassung berührt das Ausbildungsverhältnis nicht unmittelbar. Eine Zulassung zur Prüfung wird aber immer erst dann möglich, wenn der für die Prüfung relevante Lernstoff im Wesentlichen vermittelt wurde. Erst dann kann der ursprüngliche Prüfungstermin auf einen früheren Prüfungszeitraum vorgezogen werden. Ein Beispiel: Endet die Ausbildung im August, so wäre der reguläre Prüfungszeitraum Sommer. Werden Auszubildende aufgrund guter bis sehr guter Leistungen vorzeitig zugelassen, findet hier die Prüfung bereits im Winter statt. Die Berufsausbildung endet mit dem Bestehen der (vorzeitigen) Prüfung. Erst zu diesem Zeitpunkt wirkt sich die vorzeitige Zulassung auf das Ausbildunsverhältnis aus.
Kriterien
Der Ausbildungsbetrieb muss "gute" bis "sehr gute" praktische Leistungen bescheinigen. Der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule muss mindestens "gut" (2,5) betragen. Die entsprechenden Fächer/Prüfungsbereiche entnehmen Sie der Ausbildungsordnung.
Antragstellung
Der Antrag muss eine Stellungnahme des Ausbildenden sowie der Berufsschule über den aktuellen Leistungsstand enthalten. Fügen Sie auch das letzte Jahreszeugnis oder eine Notenbestätigung der Berufsschule bei. Reichen Sie den Antrag über die zuständige Innung bei der Handwerkskammer ein.
Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig vor dem gewünschten Prüfungstermin gestellt wird. Die Zwischenprüfung bzw. der Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelegt haben.