Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Gesellen- bzw. Abschlussprüfung und zur vorzeitigen Zulassung.Prüfung und vorzeitige Zulassung
Prüfung
Die Abschlussprüfung der Ausbildung wird in den meisten Berufen über die jeweilige Innung und deren Prüfungsausschüsse organisiert. In einigen Berufen wird die Prüfung durch die Handwerkskammer selbst durchgeführt (z.B. Kauffrau/-mann für Büromanagement).
Zentrale Sammelstelle der Prüfungsergebnisse sind die Innungen, die der Kammer die Prüfungsergebnisse übermitteln. Hier werden die Niederschriften erstellt und die Prüfungsergebnisse in die Lehrlingsrolle eingepflegt.
Wenn Sie Interesse haben, in einem Prüfungsausschuss aktiv mitzuarbeiten, können Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Innung informieren.
Informationen zum Ausbildungsende und dem Verlängerungsanspruch im Rahmen der nicht bestandenen Prüfung finden Sie in unserem Merkblatt.
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Vorzeitige Zulassung
Auszubildende können auf Antrag vorzeitig zur Gesellen- oder zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihnen der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen.
Beispiel: Endet die Ausbildung im August, so wäre der reguläre Prüfungszeitraum Sommer. Werden Auszubildende aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen vorzeitig zugelassen, findet die Prüfung bereits im Winter statt. Die Berufsausbildung endet dann mit dem Bestehen der (vorzeitigen) Prüfung im Winter.
Kriterien
- Der Ausbildungsbetrieb muss "gute" bis "sehr gute" praktische Leistungen bescheinigen.
- Berufsschulzeugnis mit einer Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer von mindestens 2,4.
- Bei minderjährigen Auszubildenden ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen.
Antragstellung
Der Antrag muss eine Stellungnahme des Ausbildenden sowie der Berufsschule über den aktuellen Leistungsstand enthalten. Füge auch das letzte Jahreszeugnis oder eine Notenbestätigung der Berufsschule bei. Reiche den Antrag bei der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ein.
Die Zwischenprüfung bzw. Teil I der Gesellen- oder Abschlussprüfung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelegt sein.
Anträge, die nach dem jeweiligen Stichtag eingehen, können aufgrund der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden.
Antragfristen:
- Teilnahme an der Sommerprüfung: 1. März
- Teilnahme an der Winterprüfung: 1. September
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