Ein Schraubenschlüssel und Münzen liegen auf Geldscheinen
© M. Schuppich - Fotolia

Gesetzlich geregelter VerdienstMindestausbildungsvergütung

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde im Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG für Auszubildende in Deutschland eingeführt.

Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten. Ausnahmen, sind bedingt durch einen Tarifvorrang, möglich (siehe unten).





Aus diesen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich folgende Untergrenzen für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung (MiAV):

Beginn der Ausbildung1.     Jahr2.     Jahr3.     Jahr4.     Jahr
+ 18 % Aufschlag auf Betrag des 1. Jahres+ 35 % Aufschlag auf Betrag des 1. Jahres+ 40 % Aufschlag auf Betrag des 1. Jahres
2023 
01.01. – 31.12.2023
620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €
2024 
01.01. – 31.12.2024
649,00 €766,00 €876,00 €909,00 €
2025 
01.01. – 31.12.2025
682,00 €805,00 €921,00 €955,00 €

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt auch im Rahmen von geförderten außer-betrieblichen Ausbildungen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach BBiG durchgeführt werden. Wegen Änderungen im
SGB III werden die öffentlichen Zuschüsse für derartige Ausbildungsverträge entsprechend angehoben.

 Abweichung von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung „nach unten“

Ist der Ausbildungsbetrieb an einen einschlägigen Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der Mindestvergütung vor, gilt die tarifliche Vergütung auch dann als angemessen (im Sinne des § 17 Abs. 2 BBiG), wenn dieser unterhalb der Mindestvergütungssätze liegt. Der Gesetzgeber hat hier einen absoluten Tarifvorrang normiert.

Voraussetzung für die Geltung des Tarifvorrangs ist jedoch, dass der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist, d.h. er muss Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverband sein, die mit einer Gewerkschaft – etwa im Rahmen eines Ausbildungstarifvertrags –  die Ausbildungsvergütungshöhen wirksam tarifvertraglich festgelegt hat. Dieser Tarifvertrag muss für den Ausbildenden einschlägig sein, also den ausbildenden Betrieb räumlich und fachlich bzw. betrieblich erfassen und mit dem Auszubildenden ausdrücklich – unter Nennung des konkreten Tarifvertrags und dessen Laufzeit – im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.

Läuft der einschlägige Tarifvertrag aus, gelten dessen Vergütungsregelungen für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen im Sinne des § 17 BBiG, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt werden (vgl. § 17 Abs. 3 S. 2 BBiG).

Durch eine bloße Tarifempfehlung kann nicht von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungshöhe „nach unten“ abgewichen werden.
Tarifempfehlungen haben nicht den gleichen rechtlich bindenden Charakter wie Tarifverträge. Sie stellen daher keine zulässige Ermächtigungsgrundlage zum Unterschreiten der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung im Rahmen des § 17 Abs. 3 BBiG dar.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Ausbildungsberatung gerne zur Verfügung.