Fort- und Weiterbildungen kosten Geld. Wer einen Meisterkurs besucht hat, kennt die hohen Kosten, die unterm Strich bleiben. Wer nicht das Glück hat, dass der Arbeitgeber die Gebühren für den Meisterkurs und die Meisterprüfungen übernimmt, sollte bei der Einkommenssteuererklärung diese Kosten geltend machen. Kosten der Meisterprüfung steuerlich geltend machen
Neben den entstandenen Kosten für den Meisterkurs und dem Meisterprüfungsprojekt können auch die Gebühren für die Prüfungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Als Werbungskosten abgezogen werden, können auch Fahrtkosten und die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen. Wer den Meisterkurses in Teilzeit besucht und nebenher weiterhin als Handwerker arbeitet, kann für die Fahrten zur Fortbildungsstätte bei Benutzung des privaten PKW für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Werbungskosten veranschlagen. Alternativ können dem Finanzamt auch die tatsächlichen Kosten übermittelt werden. Sinnvoll ist in diesem Fall die Führung eines Fahrtenbuches oder bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, eine genaue Auflistung der Kosten für die Fahrkarten. Auch Fahrten zu Lerngruppen können nach demselben Prinzip in die Einkommenssteuererklärung einfließen.
Sollten einzelne Kurstage die Dauer von acht Stunden überschreiten kann für jeden Tag ein Verpflegungsmehraufwendung von 14 Euro als Werbungskosten abgezogen werden. Überschreitet die Abwesenheit von zu Hause die Dauer von 24 Stunden, ist es sogar möglich 28 Euro geltend zu machen. Dieser Posten der Mehraufwendungen darf allerdings für maximal drei Monate geltend gemacht werden. Ausnahme: Wird der Meisterkurs nicht an mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht, dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wird, abgezogen werden.
Wer Aufstiegs-BAföG erhält, muss sich keine sorgen machen, dass der erhaltene Zuschuss mit in die Steuererklärung fließt. § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzt regelt, dass die Förderung in voller Höhe einkommensteuerfrei ist. Nach bestandener Meisterprüfung und dem Start der Tilgungsphase des Aufstiegs-BAföG können die anfallenden Zinszahlungen als Werbungskosten veranschlagt werden.
In jedem Fall lohnt es sich alle Kosten, die durch die Meisterausbildung und -prüfungen entstanden sind, gut zu dokumentieren und alle Belege zur Nachweispflicht aufzubewahren. Auf jeden Fall ratsam: Die Dienstleistung eines Steuerbüros oder eines Lohnsteuerhilfevereins.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden beiden Links:
Meisterkurs auf Kosten des Finanzamtes
Ausbildungs- & Fortbildungskosten in der Steuererklärung
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