Pressemitteilung vom 19.02.2024Gesellschaften bürgerlichen Rechts können sich in Gesellschaftsregister eintragen
19.02.2024 Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Eine Konsequenz hieraus ist die Schaffung eines sogenannten Gesellschaftsregisters ...
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bringt Unternehmen mehr Rechtssicherheit und Flexibilität
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Eine Konsequenz hieraus ist die Schaffung eines sogenannten Gesellschaftsregisters, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen werden können, informiert die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.
Das Gesellschaftsregister werde bei den zuständigen Amtsgerichten geführt, die Eintragung erfolge auf notariellen Antrag. Nach erfolgter Eintragung firmiere die GbR als "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder kurz als "eGbR". "Eintragungsfähig ist jede GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt", informiert Jürgen Andreas Gergely, Rechtsexperte der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. "Eine grundsätzliche Eintragungspflicht besteht aber nicht." Faktisch könne sich allerdings eine solche Pflicht ergeben, wenn die GbR bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen wolle. "Dies gilt etwa bei Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie beispielsweise Eigentumsübertragungen, Grundschulden, Hypotheken oder Vormerkungen", so Gergely. "Ebenso bei der Beteiligung der GbR selbst an anderen Gesellschaften oder bei der Beteiligung an oder Anmeldung von Marken und Patenten."
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des MoPeG, aufgrund der geltenden Rechtslage bereits Inhaber entsprechender Rechte sind, müssen sich nicht eintragen, solange keine Änderung der eingetragenen Rechte beabsichtigt sei. "Insoweit besteht hier Bestandsschutz", sagt der Rechtsexperte. Eine einmal erfolgte Eintragung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. "Eine Löschung ist erst wieder mit Liquidation der GbR möglich", informiert Jürgen Andreas Gergely. Weitere Konsequenz der Eintragung in das Gesellschaftsregister sei regelmäßig die Verpflichtung zur Eintragung in das sogenannte Transparenzregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt werde.
"Hintergrund und Vorteil der neu geregelten Eintragungsmöglichkeit einer GbR ist durch die Publizitätswirkung des Registers eine Annäherung an die Stellung der bereits eintragungspflichtigen Kapital- und Personengesellschaften", so Gergely. "Die neuen Regelungen bieten mehr Rechtssicherheit und Flexibilität und eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten im Geschäftsverkehr."
Für weitere Informationen und bei Beratungsbedarf steht Handwerksbetrieben der Rechtsberater der Handwerkskammer, Jürgen Andreas Gergely, 0621 18002-157 oder gergely@hwk-mannheim.de, zur Verfügung.