Eine Hand hält eine Lupe durch diese ist ein halbes Haus wie Farbige Skalen zu sehen, die Person sitzt vor einem aufgeklappten Laptop.

WeiterbildungGebäudeenergieberater/-in (HWK)

Unsere hauseigene Bildungsakademie bietet Ihnen die Möglichkeit, sich auf die Prüfung zum/ zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK) vorzubereiten:

Bildungsakademie der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald

Gutenbergstraße 49
68167 Mannheim

Kontakt: Bildungsservice
Tel.: 0621 – 18002 – 229
Mail: bildungsservice@hwk-mannheim.de

 www.hwk-mannheim.de

Hier finden Sie aktuelle Kurse

 

Vorbereitungszeitraum (Teilzeit):

März – November

Lehrgangsdauer: 240 Stunden

Fr. 14:00 Uhr - 19:00 Uhr
Sa. 08:30 Uhr -16:00 Uhr

Lehrgangsgebühren: 2.125 €


Steigende Energiepreise und eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen zwingen Eigentümer von Immobilien, sich intensiv mit dem Thema "Energieeffizienz" zu befassen.

Als Gebäudeenergieberater/-in (HWK) sind Sie die kompetente Ansprechperson, wenn es um die Konzeption und Umsetzung von energieeffizienten Sanierungen, Modernisierung und Neubauten geht.

Prüfungsteile   

Die Prüfung gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Teil. 

Die Prüfung im fachpraktischen Teil besteht aus einer Modernisierungsplanung (Projektarbeit). Anhand eines Fallbeispiels sollen vom Prüfungsteilnehmer für ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerks und die dazugehörige technische Anlage, insbesondere Energieversorgungs- und lufttechnische Anlagen, nach Maßgabe der Anforderungen ausgeführt werden:

  • Bestandsaufnahme und Dokumentation des Modernisierungsobjekts
  • Berechnung zur bauphysikalischen und energetischen Beurteilung des Bestands
  • Entwicklung, Berechnung und Darstellung eines Konzepts zur Verbesserung der Energiebilanz des Bestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen und Nachweise der geltenden Energiesparverordnung
  • Kosten-Nutzen-Rechnung der Maßnahme zur Verbesserung der Energiebilanz des Bauwerks
  • Aufstellen eines Entsorgungskonzepts für die geplante Modernisierungsmaßnahme
  • Baurechtlich Bewertung der Modernisierungsmaßnahme

 Die Prüfung wird als Projektarbeit mit anschließendem Fachgespräch absolviert.



Neben der Projektarbeit (Handlungsfeld 1: Modernisierungen planen), welche schriftlich und mündlich abgelegt wird, ist die Weiterbildung modular aufgebaut. Sie gliedert sich dabei in die folgenden vier fachtheoretischen Lernschwerpunkte, welche schriftlich abgelegt werden:

Handlungsfeld 2: Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen
Handlungsfeld 3: Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen
Handlungsfeld 4: Technische Anlagen bewerten und auswählen
Handlungsfeld 5: Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden


Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/in (HWK) ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, um eine Qualifizierte Gebäudeenergieberatung durchzuführen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer das Bauwerk- Baukonstruktion und technische Anlagen- unter bauphysikalischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten Untersuchen, Beurteilung und hierzu Konzepte entwickeln und darstellen, die die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig verbessern.

Prüfungstermine

 Die genauen Prüfungstermine werden an dieser Stelle veröffentlicht, sobald diese feststehen.

 

Prüfungsgebühren

Gebühr fürHöhe der Gebühr
Kurs2.125,- €
Prüfung390,- €
Gesamt Gebühren:
2.515,- €
Die benötigte Software wird von den Prüflingen eigenständig beschafft und bezahlt.     70,- €

Rechtsgrundlagen der Prüfung

Durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Prüfungsorndung, mit Erlass vom 04.12.2012.



Zulassung

Sind Sie nach der Lektüre der Seite überzeugt, die Weiterbildung zu starten? Dann stellen Sie direkt einen Zulassungsantrag.

Zugelassen wird:

  • wer eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem der einschlägigen Handwerksberufe (Dachdecker, Elektrotechniker, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Glaser, Installateur- und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Maler und Lackierer, Maurer und Betonbauer, Metallbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Parkettleger, Raumausstatter, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Schornsteinfeger, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur, Tischler, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Zimmerer)  oder
  • einen Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
  • einen Abschluss in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Ausbildungsschwerpunkt aus einem der genannten Gebiete hat
  • Wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 Zulassung zur Fortbildungsprüfung "Gebäudeenergieberater/-in (HWK)"

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Bitte bestätigen Sie, dass Sie alle Felder vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt haben. Im Falle falscher Angaben können die Zulassung und Prüfungen für ungültig erklärt werden.*

 

Einwilligungserklärung / Datenschutzbestimmungen

Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden von der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ausschließlich zur Verwaltung sämtlicher Vorgänge im Rahmen Ihrer Prüfungen verarbeitet und gespeichert. Ihre Einwilligung ist freiwillig und jederzeit widerruflich. Der Widerruf ist per E-Mail an info@hwk-mannheim.de oder postalisch an Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald (Postfach 12 07 54, 68058 Mannheim) zu richten. Nach Erhalt des Widerrufs werden wir die betreffenden Daten nicht mehr nutzen und verarbeiten bzw. löschen. Im Weiteren gelten die Datenschutzbestimmungen der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.

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Elektronische Übermittlung

Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Der/Die Antragsteller/in erklärt ausdrücklich, dass er/sie mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist und dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches erfolgen kann.

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