HandwerkskammerbeitragbescheidDer Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald

Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können.



Zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerksbetriebe sowie handwerksähnliche Gewerbebetriebe sind gesetzlich zu Ihrer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Ihrer Region verpflichtet.

Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen zu Ihrer Mitgliedschaft und dem Kammerbeitrag angesprochen.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Handwerkskammer unter

Kontaktformular Beitrag

eitrag@hwk-mannheim.de

Oder unter folgenden Rufnummern:

0621 18002 - 112 bzw. 113





Häufig gestellte Fragen

Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald steht Ihnen bei wichtigen Fragen rund um das Handwerk zur Seite und bietet Ihnen ein umfangreiches Beratungs- und Servicepaket gebündelt auf die Bedürfnisse Ihres Betriebes an:

(PDF) Ihr Beitrag Unsere Leistung



Aber auch, wenn Sie noch keine direkte Unterstützung Ihrer Handwerkskammer in Anspruch genommen haben, haben Sie mit Sicherheit schon von deren Arbeit profitiert, ohne es unmittelbar zu registrieren:

Neben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, die von der Handwerkskammer in Selbstverwaltung wahrgenommen werden, sorgt sie für eine aktive und umfassende Interessenvertretung und Beratung aller Mitgliedsbetriebe. Ein Schwerpunkt ist aber auch die Sicherung des Fachkräftenachwuchses für das Handwerk.

Die Handwerkskammer engagiert sich für eine gemeinsame und solidarische Vertretung der Anliegen aller Handwerker in Politik und Öffentlichkeit. Sie setzt sich dabei aktiv für die Verbesserung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen ein.

Durch die Übertragung gesetzlicher Aufgaben auf die Handwerkskammer (beispielsweise das Führen der Handwerksrolle) werden etwa Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen erteilt.

Die Handwerkskammer regelt und überwacht die berufliche Bildung, führt die Lehrlingsrolle und vereidigt Sachverständige.

Das bedeutet: weniger Staat – und mehr Eigenverantwortung des Handwerks.

Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

Zur Handwerkskammer gehören auch Personen aus dem Handwerk, die selbständig eine sog. nicht-wesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben.

Die Handwerkskammer erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten. Grundlage bildet die (PDF) Gebührenordnung.

Für die Eintragung in das Handwerksverzeichnis wird eine einmalige Eintragungsgebühr erhoben, deren Gebührensatz im (PDF) Gebührenverzeichnis aufgeführt wird.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis nach § 19 HwO entsteht die Beitragspflicht.

Die Handwerkskammer erhebt einen jährlichen Handwerkskammerbeitrag und einen Sonderbeitrag für Betriebe, deren Gewerbe nach § 6 Abs. 1 der (PDF) Beitragsordnung der Handwerkskammer Mannheim in der derzeit geltenden Fassung auf die Positivliste aufgenommen wurde.

Ein Großteil der Aufgaben sind der Handwerkskammer vom Staat übertragen worden, wie zum Beispiel das Führen der Handwerksrolle. Durch diese Tätigkeiten entstehen Kosten, die nicht durch Gebühren oder Zuschüsse gedeckt werden können.

Da es sich dabei um öffentliche Aufgaben handelt, besitzt die Handwerkskammer den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Handwerkskammerbeiträge sind somit öffentliche Abgaben, zu deren Zahlung die eingetragenen Betriebe gesetzlich verpflichtet sind.

Die Beitragserhebung ist gesetzlich in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Beitragsmaßstab wird von der Vollversammlung der Handwerkskammer, dem obersten Beschlussorgan, gefasst. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus 26 selbstständigen Handwerkern und 13 Arbeitnehmern.

Der Beschluss der Vollversammlung zur Beitragshöhe wird zusätzlich vom baden-württembergischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus genehmigt.

Der Kammerbeitrag kann sich nach Höhe der Bemessungsgrundlage und der Rechtsform aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Ausgehend vom Gewerbeertrag beziehungsweise hilfsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Jahres (Bemessungsgrundlage) wird der Grundbeitrag bzw. ein Zusatzbeitrag festgelegt.

Bei der Beitragsfestsetzung wird nicht unterschieden, ob das Handwerk von einem Eingetragenen neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird.

Hier finden Sie die aktuellen Beitragsfestsetzungen:

(PDF) Beitrag 2024

(PDF) Beitrag 2023

Die Grundsätze der Beitragserhebung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sind in der (PDF) Beitragsordnung geregelt.

Der Kammerbeitrag wird auf Grundlage des Gewerbeertrag beziehungsweise hilfsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Wurde für dieses Jahr kein Gewerbeertrag festgesetzt, dann wird auf das Nächstliegende Jahr zurückgegriffen.

Der Sinn liegt darin, dass die Feststellung des Gewerbeertrages oftmals erst nach längerer Zeit feststeht. Um den Verwaltungsaufwand für die Betriebe, aber auch der Kammer möglichst gering zu halten, wird daher dieser 3-Jahres-Zeitraum gewählt, auch, um möglichst belastbare Zahlen zu haben.

Zum Beispiel ist für den Handwerkskammerbeitrag 2023 der Gewerbeertrag 2020 maßgeblich. Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt.

Natürlich kann es – aufgrund von Konjunkturschwankungen – dazu führen, dass Beiträge in wirtschaftlichen starken Zeiten in Jahren erhoben werden, die nicht so gut sind. Dafür ist es aber auch umgekehrt so, dass wirtschaftlich schwache Jahre in Jahren mit wirtschaftlicher Stärke zugunsten des Betriebes Berücksichtigung finden.

Der Gewerbeertrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Handwerkskammerbeitrages. Die jeweils zuständigen Finanzämter teilen gem. §§ 31 und 30 der Abgabenordnung sowie unter Berücksichtigung des § 113 Handwerksordnung dies der Handwerkskammer mit.

Das Steuergeheimnis ist auch von der Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Daten nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz wird also zu 100 Prozent von der Handwerkskammer gewahrt.

Wer vorhat, seine Selbstständigkeit in diesem Jahr zu beenden, sollte, wenn er sein Gewerbe bei den Gewerbeämtern abmeldet, zeitgleich bei der Handwerkskammer die Löschung seines Betriebes in der Handwerksrolle beantragen. Mit dem Antrag auf Löschung in der Handwerksrolle kann ein Antrag auf anteiligen Beitrag für das dann laufende Jahr gestellt werden.

Endet die Zugehörigkeit, wird der Beitrag auf Antrag anteilig für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit festgesetzt. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antrag bis spätestens zum Ablauf des vierten Monats nach der Löschung in der Beitragsabteilung eingeht.

Das Datum der Löschung in der Handwerksrolle entspricht hierbei dem Eingangsdatum des Löschungsantrages, zu dem alle benötigten Unterlagen vollständig vorliegen. Eine rückwirkende Löschung zum Datum der Gewerbeabmeldung sieht die Handwerksordnung nicht vor.

Hinweis: Das Gewerberecht, mithin das Handwerksrecht, kennt keinen ruhenden Gewerbebetrieb. Falls die Einstellung der werbenden Tätigkeit nur vorübergehend ist, also keine endgültige Betriebsaufgabe vorliegt, bleibt die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer unberührt.

Nach § 113 Abs. 2 Satz 5 der Handwerksordnung sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, von den Beiträgen im ganzen oder teilweise freizustellen.

Personengesellschaften (z.B. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, OHGs, KGs,..) und juristische Personen (z.B. GmbH, AG, …) können keine Beitragsbefreiung beantragen. Gleiches gilt für Gewebetreibende, die vorher bereits selbstständig waren, unabhängig in welchem Gewerbe.

Um die oben erläuterte Beitragsbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist es daher erforderlich die nachfolgende Erklärung über die Erstmaligkeit der Gewerbeanmeldung abzugeben:

(PDF) Beitragsbefreiung-Existenzgründererklärung

Hier gilt eine Staffelung:

  • Im ersten Jahr der Anmeldung ist der Existenzgründer von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages befreit.
  • Im zweiten und dritten Jahr wird er von der Entrichtung der Hälfte des Grund-beitrages und vom Zusatzbeitrag befreit.
  • Im vierten Jahr nach der Existenzgründung wird er von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit.

Übersteigt der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des Betriebes 25.000 Euro, entfällt die Beitragsbefreiung und es erfolgt eine Nachberechnung.

Diese Beitragsbefreiung gilt nur für den Handwerkskammerbeitrag. Weitere Gebühren, Sonderbeiträge oder Ihre Mitgliedschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.

Eine Beitragsbefreiung aufgrund eines Gewerbeertrags bzw. Gewinn aus Gewerbebetriebs von unter 5.200 Euro kann nur in Fällen beantragt werden, in denen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es wird eine minderhandwerkliche Tätigkeit eins zulassungspflichtigen Handwerks gemäß Anlage A zur HwO ausgeübt.
  • Die von Ihnen ausgeübte zulassungspflichtige Tätigkeit muss dabei in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbar sein und Bestandteil der Erstausbildung gewesen sein.
  • Sie führen ein Einzelunternehmen.
  • Sie haben erfolgreich Ihre Gesellenprüfung in einem der dort genannten Handwerke abgelegt.

Nachberechnungen bzw. Berichtigungen von Beiträgen werden aufgrund von Nachmeldungen bzw. Änderungen der Gewerbeerträge bzw. hilfsweise der Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Finanzverwaltungen durchgeführt.

Sollten Ihnen bereits anders lautende Festsetzungsbescheide für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag der entsprechenden Bemessungsjahre vorliegen, bitten wir Sie uns diese zu überlassen.

Es können neben dem laufenden Jahr auch die vier Vorjahre berichtigt werden (Festsetzungsverjährung).

Wir wissen, dass viele Handwerksbetriebe momentan vor besonderen Herausforderungen stehen. Treten Sie mit uns in Kontakt und wir finden gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung.