Besondere Dienstleistungen
Ehrungen
Geburtstage werden überall begangen – und bei runden Geburtstagen wird gefeiert.
Wenn ein Handwerksbetrieb ein Jubiläum begeht, dann ist die Handwerkskammer, bei der dieser Betrieb eingetragen ist, auch ein wenig stolz. Ausdruck dieses Stolzes ist eine Ehrenurkunde, die zu bestimmten Jubiläen entsprechend der Ehrenordnung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vergeben werden kann.
Auch langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Handwerksbetrieben sind eine Auszeichnung für diesen Betrieb. Denn für ihre langjährige Mitarbeit spricht, dass die Handwerkerinnen und Handwerker ihre Arbeit gern machen und dass sie diese in diesem Betrieb gern machen. Daher sieht auch hier die Ehrenordnung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald eine Auszeichnung mit einer Urkunde und einer Medaille vor.
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Mitarbeiterehrungen
Die Ehrenordnung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sieht vor, dass Ehrungen für Betriebstreue erfolgen können.
Ehrenurkunden für Betriebstreue mit Treuemedaille werden auf Antrag des Betriebsinhabers, einer Handwerksorganisation oder auf eigenen Antrag durch die Handwerkskammer ausgestellt, wenn der Arbeitnehmer 10 oder 15, 25, 40, 50 Jahre ununterbrochen im gleichen Handwerksbetrieb oder in Geschäftstellen der Organisation des Handwerks tätig war.
Ebenso erfolgt die Ausstellung einer Ehrenurkunde auf Antrag, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine 50 jährige ununterbrochene Tätigkeit im Handwerk nachweisen kann, auch wenn sie in verschiedenen Handwerksbetrieben ausgeübt wurde. Die Ausstellung dieser Urkunde erfolgt auf Antrag.
Betriebsjubiläen
Die Ehrenordnung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sieht vor, dass Ehrungen bei Betriebsjubläen erfolgen können. Für Betriebsjubliäen werden Urkunden durch die Handwerkskamme Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ausgestellt, wenn der Betrieb 25, 50, 75, 100 und um je 25 Jahre länger besteht.
Handwerkerparkausweis
Der Handwerkerparkausweis erleichtert Handwerksbetrieben den Zugang zu Einsatzorten in der gesamten Metropolregion. Gerade Betriebe, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region Rhein-Neckar tätig sind, haben mit dem Ausweis eine in allen 290 Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar anerkannte Parkberechtigung im öffentlichen Raum. Es ist also nicht erforderlich, für jeden Einsatzort eine eigene kommunale Ausnahmegenehmigung zum Parken zu beantragen. Gültig ist der Handwerkerparkausweis in den kreisfreien Städten Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt, Speyer und Worms sowie in allen Städten und Gemeinden in den Kreisen Bergstraße, Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße, Neckar-Odenwald, Rhein-Neckar und Rhein-Pfalz. Zudem kann er seit 2011 auch in der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden, also in den Städten Karlsruhe und Baden-Baden sowie den Kreisen Karlsruhe und Rastatt.
Zu beantragen ist der Handwerkerparkausweis bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Weitere Informationen zum Handwerkerparkausweis auf der Website der Metropolregion Rhein-Neckar.
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Adressenanforderung
Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald nimmt den Datenschutz ernst. Bei einer Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle ist § 6 der Handwerksordnung zu beachten.
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen (Handwerksrolle), in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt 1 zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Informationen zur Handwerksrolle).
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.
Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.
Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Für das Verändern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder. Bitte beachten Sie, dass wir weder E-Mail-Adressen noch Telefonnummern zur Weitergabe an Dritte, speichern.
Für die Adressenanforderung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro sowie pro Adresse ein Betrag von 0,30 Euro in Rechnung gestellt. Der Versand der Adressen erfolgt nach Zahlungseingang.
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