Kürzer oder länger?Ausbildungszeitänderung
Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit eingehalten werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt oder verlängert werden.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung angegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrages verkürzt werden. Verkürzungsgründe sind beispielsweise:
- Fachoberschulreife (6 Monate)
- Fachhochschulreife (12 Monate)
- Abitur (12 Monate)
- Abgeschlossene Berufsausbildung (12 Monate)
- Lebensalter > 21 Jahre (12 Monate)
Diese Verkürzungsgründe können auch noch nach Beginn deiner Ausbildung geltend gemacht werden. Bei weniger als 12 Monaten bis zum formellen Ausbildungsende kann nur noch über die sogenannte „Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung“ eine Verkürzung herbeigeführt werden.
Du als Auszubildende/r hast trotz Verkürzung der Ausbildungszeit im Regelfall keinen Anspruch darauf, bereits entsprechend früher die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres zu erhalten, weil die Ausbildungszeit hinten und nicht vorne verkürzt wird.
Anrechnung der Ausbildungszeit
Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
Bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit (im Berufsfeld) kann diese angemessen berücksichtigt werden.
Hierzu muss unter Punkt A des Ausbildungsvertrages der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die deinen Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen.
Verkürzung bei erfolgreichem Besuch der Berufsfachschule
Hast du als Auszubildende/r eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, kann diese Zeit auf gemeinsamen Antrag vom Betrieb und dir wie folgt angerechnet werden:
- Einjährige Berufsfachschulen, die zum Erwerb der beruflichen Grundbildung führen/ 12 Monate
- Zweijährige, zu einem mittleren Schulabschluss führende Berufsfachschulen/ 6 oder 12 Monate
- Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen/ 6 oder 12 Monate
- Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen/ 12 oder 18 Monate
Die Ausbildungszeit wird also in diesem Falle insoweit durch die schulischen Vorausbildungszeiten ersetzt. Du hast hier also entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des nächsten Ausbildungsjahres.
Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
Mehrere Verkürzungsgründe können gegebenenfalls kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf jedoch folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
- Regelausbildungszeit 42 Monate/ Mindestzeit 24 Monate
- Regelausbildungszeit 36 Monate/ Mindestzeit 18 Monate
- Regelausbildungszeit 24 Monate/ Mindestzeit 12 Monate
Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag deine Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen
Bei Fragen zur Verlängerung der Ausbildungszeit kannst du jederzeit unsere Ausbildungsberater kontaktieren.
Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
Bestehst du deine Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag von dir bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn du krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kannst
(BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 58/98).
Wichtig: Bist du einmal zur Prüfung zugelassen, kann nur noch über § 21 Abs. 3 BBiG, also maximal 12 Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!
Hierzu solltest du schnellst möglich nach dem Nichtbestehen der Prüfung mit einem unserer Ausbildungsberater Kontakt aufnehmen.
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