Eine Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit oder eine Teilzeitausbildung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ausbildungszeitänderung
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung angegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrages verkürzt werden.
Verkürzungsgrund | Verkürzungsdauer |
Realschulabschluss bzw. Fachschulreife | Bis zu 6 Monate |
Erfolgreicher Abschluss der ein- oder zweijährigen Berufsfachschule | Bis zu 12 Monate |
Fachhochschulreife bzw. Allgemeine Hochschulreife | Bis zu 12 Monate |
Abgeschlossene Berufsausbildung | Bis zu 12 Monate |
Lebensalter von über 21 Jahren bei Ausbildungsbeginn | Bis zu 12 Monate |
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Diese Verkürzungsgründe können auch noch nach Beginn deiner Ausbildung geltend gemacht werden. Nutze gerne unser Antragsformular. Bei weniger als 12 Monaten bis zum formellen Ausbildungsende kann nur noch über die sogenannte „Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung“ eine Verkürzung herbeigeführt werden.
Anrechnung der Ausbildungszeit
Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
Hierzu muss unter Punkt A des Ausbildungsvertrages der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die deinen Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen.
Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
Mehrere Verkürzungsgründe können gegebenenfalls kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf jedoch folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag deine Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
Bestehst du deine Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag von dir bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn du krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kannst. Wichtig: Bist du einmal zur Prüfung zugelassen, kannst du maximal 12 Monate verlängern (§ 21 Abs. 3 BBiG). Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!
Hierzu solltest du schnellstmöglich nach dem Nichtbestehen der Prüfung mit einem unserer Ausbildungsberater Kontakt aufnehmen.
Teilzeitausbildung
Die Teilzeitausbildung bietet Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen keine Ausbildung in Vollzeit absolvieren können, die Perspektive dennoch einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Grundsätzlich steht die Teilzeitausbildung allen Interessierten offen, formale Voraussetzungen gibt es nicht, allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Betrieb und Auszubildende/r möchten beide die Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Ein einseitiger Anspruch besteht nicht.
- Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird reduziert. Dabei darf die Reduktion nicht mehr als 50 % der Ausbildungszeit betragen.
- Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.
- Alle Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln.
- Die Berufsschule sowie Überbetriebliche Unterweisungslehrgänge sind in Vollzeit zu besuchen.
Bei Fragen zu den Voraussetzungen und der Vertragsgestaltung oder Urlaubs- sowie Vergütungsansprüchen nimm gerne Kontakt zu uns auf!
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