Sie möchten zum ersten Mal oder nach einer längeren Pause wieder ausbilden? Hier gibt es Infos!Ausbildungsbetrieb werden
Ihr Weg zum Ausbildungsbetrieb
- Sie wollen zum ersten Mal ausbilden und möchten wissen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen?
- Sie möchten nach einer längeren Pause wieder ausbilden und möchten über Neuerungen informiert werden?
- Sie sind sich nicht sicher, welchen Ausbildungsberuf Sie in Ihrem Betrieb ausbilden können?
- Sie besitzen noch keine Ausbildungsberechtigung, möchten diese aber erlangen?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Gerne beraten wir Sie auch zu Einstiegsqualifizierungen oder besonderen Ausbildungsformen wie der Teilzeitausbildung oder der Qualifizierung von Erwachsenen (Umschulung).
Kontakt | Berufsfelder | Schwerpunktthemen |
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Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss spätestens vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden und bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) vorgelegt werden. Nutzen Sie dazu gerne unsere Vorlage für einen Berufsausbildungsvertrag!
Informationen zur derzeit geltenden Ausbildungsdauer oder der Ausbildungsvergütung finden Sie in unserem Berufe A-Z.
Sollten Sie Rückfragen, beispielsweise zur Ausbildungsdauer oder zum Urlaubsanspruch haben, wenden Sie sich gerne an unser Lehrlingsrollen-Team. Wir unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen des Ausbildungsvertrags!
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Berufe A-Z - Tarifinfos
Informationen zur derzeit geltenden Ausbildungsdauer oder zur Ausbildungsvergütung finden Sie in unserem Berufe A-Z.
Für vereinzelte Berufe gelten gesonderte Tarife. Rückfragen dazu beantwortet Ihnen gerne unser Lehrlingsrollen-Team.
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Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung angegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrages verkürzt werden.
Verkürzungsgrund | Verkürzungsdauer |
Realschulabschluss bzw. Fachschulreife | Bis zu 6 Monate |
Erfolgreicher Abschluss der ein- oder zweijährigen Berufsfachschule | Bis zu 12 Monate |
Fachhochschulreife bzw. Allgemeine Hochschulreife | Bis zu 12 Monate |
Abgeschlossene Berufsausbildung | Bis zu 12 Monate |
Lebensalter von über 21 Jahren bei Ausbildungsbeginn | Bis zu 12 Monate |
Diese Verkürzungsgründe können auch noch nach Beginn der Ausbildung geltend gemacht werden. Nutzen Sie dazu gerne unser Antragsformular Verkürzungsgründe . Bei weniger als 12 Monaten bis zum formellen Ausbildungsende kann eine Verkürzung nur noch über eine Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung herbeigeführt werden.
Anrechnung der Ausbildungszeit
Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
Geben Sie dazu unter Punkt A des Ausbildungsvertrages den Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer an. Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen.
Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
Liegen mehrere Verkürzungsgründe vor, können diese kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf jedoch folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Kontakt
Teilzeitausbildung
Durch alternative Ausbildungsformen erweitern Sie Ihren Bewerberkreis und haben so die Möglichkeit, zusätzliche motivierte Nachwuchskräfte zu gewinnen.
Die Teilzeitausbildung bietet dabei Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen keine Ausbildung in Vollzeit absolvieren können, die Perspektive dennoch einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Grundsätzlich steht die Teilzeitausbildung allen Interessierten offen, formale Voraussetzungen gibt es nicht, allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Betrieb und Auszubildende/r möchten beide die Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Ein einseitiger Anspruch besteht nicht.
- Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird reduziert. Dabei darf die Reduktion nicht mehr als 50 % der Ausbildungszeit betragen.
- Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.
- Alle Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln.
- Die Berufsschule sowie Überbetriebliche Unterweisungslehrgänge sind in Vollzeit zu besuchen.
Bei Fragen zu den Voraussetzungen und der Vertragsgestaltung oder Urlaubs- sowie Vergütungsansprüchen nimm gerne Kontakt zu uns auf!
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Umschulung und Mitarbeiterqualifizierung
Strukturwandel, Digitalisierung, Fachkräftemangel – das sind schon heute große Herausforderungen für Unternehmen. Für die Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebes sollten Sie jetzt die Weichen stellen: Entwickeln Sie das Potenzial Ihrer Beschäftigten in Richtung der Anforderungen von morgen.
Das Qualifizierungschancengesetz ist Teil der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung. Damit unterstützt die Bundesagentur für Arbeit die Weiterqualifizierung von Beschäftigten:
"Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können." Konnten also bisher nur geringqualifizierte Beschäftigte oder Mitarbeitende gefördert werden, deren Arbeitsplätze unmittelbar gefährdet waren, so können jetzt zusätzlich auch Mitarbeitende auf allen Qualifikationsebenen und in allen Unternehmensgrößen gefördert werden, bei denen sich perspektivisch durch den Strukturwandel die Anforderungen am Arbeitsplatz deutlich verändern. Eine Förderung beruflicher Qualifizierung ist hierbei genauso möglich wie notwendige Anpassungsqualifizierungen.
Beispiel
Die einzelbetriebliche Umschulung ist eines der Instrumente im Förderprogramm WEITER.BILDUNG!- Qualifizierungsoffensive.
Hier können Sie Ihre angelernten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Berufsabschluss führen und somit zur Fachkraft in Ihrem Betrieb ausbilden.
Für Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer eine interessante Variante.
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben in ihrem bestehenden Arbeitsvertrag und erhalten ihre Bezüge während der Qualifizierung ungekürzt weiter.
- Die Betriebe erhalten einen attraktiven Zuschuss zu dem Arbeitsentgelt während der Umschulung.
- Alle Kosten, die durch die Qualifizierung entstehen, werden gefördert.
- Unterstützung bei der Kinderbetreuung
- Hilfe bei Erwerb der theoretischen Kenntnisse etc.
Die Handwerkskammer hat in den letzten 10 Jahren viele erfolgreiche Maßnahmen in enger Abstimmung mit den Beratenden des Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit im Kammerbezirk begleiten dürfen.
Gerne beraten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agenturen, wie die der Handwerkskammer zu diesen Möglichkeiten der Mitarbeiterqualifizierung.
Weitere Hinweise finden sie auch bei der Agentur für Arbeit.
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Ausbildung im Verbund
Ihr Betrieb ist spezialisiert und kann nicht alle gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehenen, fachpraktischen Ausbildungsinhalte vermitteln? Dann schließen Sie sich doch mit einem oder mehreren ausbildungsberechtigten Betrieben zusammen und führen die Ausbildung in Kooperation durch! Wichtig ist dabei, dass in allen Betrieben eine ausbildungsberechtigte Person beschäftigt ist.
In einem betrieblichen Ausbildungsplan legen Sie fest, wer für die Vermittlung welcher Ausbildungsinhalte zuständig ist. So können Sie sicherstellen, dass den Auszubildenden alle vorgesehenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gemäß Ausbildungsordnung vermittelt werden. Zwischen den beteiligten Unternehmen wird ein Kooperationsvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen regelt.
Sie haben Interesse an einer Ausbildung im Verbund? Unsere Ausbildungsberater beraten Sie gerne!
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg fördert aktuell Ausbildungsbetriebe, die im Verbund ausbilden. Nähere Informationen finden Sie unter Azubi im Verbund - Ausbildung teilen.
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