Gerüstbauer-HandwerkAb 1. Juli 2024 gelten neue Regeln für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten
Arbeit für Dritte ausschließlich dem Gerüstbauer-Handwerk vorbehalten – Ausnahmen beim Aufstellen für den eigenen Gebrauch
Im Jahr 1998 wurde der Gerüstbau, der bis dahin ohne handwerkliche Qualifikation ausgeübt werden durfte, wegen seiner besonderen Gefahrgeneigtheit meisterpflichtig. Da das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für viele Handwerke wichtige Voraussetzung für die Durchführung ihrer Arbeit ist, hat der Gesetzgeber im sogenannten Übergangsgesetz eine entsprechende Erlaubnis vorgesehen. Die gesetzliche Regelung ermöglichte es, dass Betriebe Arbeits- und Schutzgerüste, die den weitgehend größten Teil des Gerüstbauer-Handwerks darstellen, auch für Dritte aufstellen, ohne die Gerüste selbst zu nutzen.
Da dies der eigentlichen Intention des Übergangsgesetzes zuwiderlief, hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2024 eine Änderung beschlossen.
Unverändert können die im Übergangsgesetz genannten Handwerke (siehe Auflistung unten) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, wenn diese für die eigene Arbeit gebraucht werden. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit der eigenen Arbeit das Arbeits- und Schutzgerüst Dritten zur Mit- bzw. Weiterbenutzung überlassen wird.
Außerhalb dieser beiden Fallgruppen bedürfen alle wesentlichen Leistungen des Gerüstbauer-Handwerks einer gesonderten Eintragung in die Handwerksrolle. Das gilt insbesondere auch für die Beteiligung an Ausschreibungen für Gerüstbauarbeiten.
Die Fallgruppen im Überblick:
Fallgruppe 1 | Fallgruppe 2 | Fallgruppe 3 |
---|---|---|
Gerüst wird für eigene Tätigkeiten aufgestellt | Gerüst wird im Rahmen des § 5 HwO Dritten zur Nutzung überlassen | Aufstellen von Gerüsten für Dritte ohne Leistungserbringung im eigenen Handwerk |
keine Eintragung mit dem Gerüstbauer-Handwerk erforderlich | keine Eintragung mit dem Gerüstbauer-Handwerk erforderlich | Eintragung mit dem Gerüstbauer-Handwerk erforderlich |
Wenn Sie mit Ihrem Betrieb zur Fallgruppe 3 gehören, können Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch die Beantragung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO schaffen.
Nähere Informationen zu den Anforderungen an die Erteilung einer Ausübungsberechtigung erteilt Ihnen gerne Herr Michael Roth (Tel. 0621 18002-126, michael.roth@hwk-mannheim.de).
Weitere Einzelheiten können Sie auch dem nebenstehenden "Praxis Recht" des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks entnehmen.
Im Übergangsgesetz genannte Handwerke:
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Kälteanlagenbauer
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
- Glaser
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Gebäudereiniger
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